Die Freistellungsbescheinigung

Was ist die Freistellungsbescheinigung?

Die Steuer trat 2002 in Kraft mit dem „Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe“ (EIBE). Der § 48b EStG sagt aus, wenn Bauunternehmer ihren Kunden eine Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug bei Bauleistungen vorlegen, so besteht der Anspruch, dass die Auftraggeber die volle Rechnungssumme zahlen – ohne Abzug der Bauabzugssteuer.

Hat der Handwerker diese Bescheinigung aber nicht beantragt, bzw. das Finanzamt versagt die Zustimmung, so ist die Bauabzugssteuer in der Höhe von 15% des Zahlbetrags einzubehalten und muss dann gesondert, bis spätestens zum 10. Tag des Folgemonats, an das Finanzamt abgeführt werden. Bleibt diese Zahlung jedoch aus, haftet der Gewerbetreibende, nicht der Kunde! D.h. das Finanzamt fordert die 15% beim Handwerker ein.

Wen betrifft diese Regelung?

  • alle Unternehmen gemäß § 2 UStG,
  • alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 und 3 EStG,
  • Kleinunternehmer gemäß § 19 UStG,
  • Pauschal versteuernde Land- und Forstwirte gemäß § 24 UStG und
  • Unternehmer, die ausschließlich steuerfreie Umsätze tätigen (hierzu gehört auch die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, von Gebäuden und Gebäudeteilen)

Quelle: www.bzst.de/DE/Unternehmen/Bauleistungen

Praxistipp: Den Hinweis der Freistellungsbescheinigung direkt auf die Rechnung drucken. So entfällt die gesonderte Vorlage beim Kunden und es muss nicht bei jeder Rechnungsstelle gesondert daran gedacht werden.

Gültigkeit der Freistellungsbescheinigung

Ab dem Tag der Ausstellung ist die Bescheinigung gültig, längstens jedoch drei Jahre. Jedoch ist eine Beantragung für kürzere Fristen auch möglich. Nicht nur der Unternehmer selbst ist zur Gültigkeitsprüfung verpflichtet, auch der Rechnungsempfänger. Da viele Bescheinigungen zum neuen Jahr die Gültigkeit verlieren, sollte sich der Unternehmer bereits sechs Monate vor Ablauf der Freistellungsbescheinigung beim zuständigen Finanzamt um eine Verlängerung bemühen. Es gibt keine automatische Verlängerung!

Info: Der Gewerbetreibende kann auch eine Freistellungsbescheinigung, welche objekt- oder auftragsbezogen ist, beantragen. Diese endet, sobald die Abschlusszahlung geleistet wurde oder der Kunde den Bauauftrag abnimmt.

Bild: RossHelen/istock.com

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