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Als Bauhandwerker geht man immer in Vorleistung und trägt damit ein finanzielles Risiko mit sich. Die Bauhandwerkersicherung soll helfen, die Sicherung der Vergütungsansprüche von Bauhandwerkern zu gewährleisten. Wir erklären Dir, um was für eine Sicherheit es sich genau handelt und verraten, wann und bei wem Du sie in Anspruch nehmen kannst.
Was genau ist die Bauhandwerkersicherung?
Bauhandwerker sind im Werkvertrag immer in der Vorleistungspflicht. Das heißt, sie müssen ihre Leistung mangelfrei und vollständig erbringen, bevor sie ihren Werklohn bekommen. Das birgt für sie ein finanzielles Risiko, vor allem dann, wenn der Auftraggeber beispielsweise plötzlich Zahlungsschwierigkeiten hat. Um Bauhandwerker in dieser Hinsicht absichern zu können, gibt es die sogenannte Bauhandwerkersicherung. Diese ist in § 650f BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt. Dabei handelt es sich um eine Absicherung von Zahlungsverpflichtungen und des Werklohnanspruches aus einem Werkvertrag.
Wer hat Anspruch auf die Sicherung und wann darf man sie verlangen?
Gemäß § 650f BGB können Unternehmer, die aufgrund eines Werkvertrags für ein Auftraggeber tätig sind, nach einer Bauhandwerkersicherung verlangen. Dies ist ab dem Abschluss des Bauvertrages bis sogar nach dem Abschluss der Arbeiten möglich. Das heißt, der Sicherungsanspruch besteht auch ohne vorherige Arbeiten und auch während der Bauphase. Auch nach dem Abschluss der Arbeiten kann nach einer Bauhandwerkersicherung verlangt werden. Allerdings kann man dann nur nach einer Sicherung über die noch offenen Beträge verlangen. Anspruchsberechtigt sind neben Bauhandwerkern beispielsweise auch Architekten oder Ingenieure, wenn sie auch über einen Werkvertrag für den Besteller tätig sind.
Eine Ausnahme vom Anspruch auf eine Bauhandwerkersicherung besteht übrigens dann, wenn es sich beim Auftraggeber um eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt. Dies wären zum Beispiel Kirchen, Gemeinden und Landkreise. Eine Sicherung kann auch nicht von Verbrauchern verlangt werden, wenn es bei dem Vertrag um einen Verbraucherbauvertrag nach § 650i BGB oder um einen Bauträgervertrag nach § 650u BGB handelt.
Wie sieht die Sicherheit aus und wie hoch darf sie sein?
In was für einer Form die Sicherheit gewährleistet werden kann, ist in § 232 Abs. 1 BGB geregelt. In der Regel sind dies Bürgschaften, die den Anforderungen des § 650f Abs. 2 BGB entsprechen oder die (Geld-)Hinterlegung auf einem Hinterlegungskonto beim zuständigen Amtsgericht. Der Auftraggeber selbst darf entscheiden in welcher Form sie die Sicherheit leisten möchten.
Als Auftragnehmer darfst du eine Sicherheit in Höhe der vertraglich abgemachten Gesamtvergütung verlangen. Zuzüglich dazu kommt eine Pauschale für Nebenforderungen in Höhe von zehn Prozent des zu sichernden Vergütungsanspruchs.
Für die Sicherheit: Dem Auftraggeber eine Frist setzen
Wenn Du von deinem Auftraggeber eine Bauhandwerkersicherung verlangst, musst Du ihm eine angemessene Frist geben. Eine angemessene Frist zur Vorlage wäre in diesem Fall sieben bis zehn Werktage. Auch wenn dein Auftraggeber diesen Zeitraum als zu kurz empfindet, muss er innerhalb dieser Zeit Dir eine Sicherheit vorlegen können. Der Gesetzgeber hat in der Gesetzesbegründung eindeutig darauf hingewiesen, dass die Auftraggeber auf diesen Fall vorbereitet sein müssen.
Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Das kannst Du dagegen tun!
Wenn es dazu kommt, dass der Auftraggeber die Bauhandwerkersicherung nicht fristgerecht oder gar nicht vorlegen kann, gibt es mehrere Möglichkeiten, um dagegen vorzugehen:
- Leistungsverweigerung: Du hast das Recht zur Leistungsverweigerung. Wenn Du die Bauhandwerkersicherung nicht fristgerecht bekommst, kannst Du Deine Arbeiten sofort einstellen. So kannst Du den möglichen Verlust in Grenzen halten.
- Einklagen der Sicherung: Die Sicherung kann eingeklagt werden. Der dabei entstehende Prozess kann sich allerdings in die Länge ziehen, weshalb es in der Praxis eher seltener vorkommt.
- Kündigung: Du kannst den Bauvertrag kündigen. Auch nach der Kündigung steht Dir der Anspruch auf die Bauhandwerkersicherung zu. Nach der Kündigung hast Du Anspruch auf die anteilige Vergütung für schon erbrachte mangelfreie Leistungen und Auslagen. Zusätzlich kannst Du auch einen Ersatz des Vertrauensschadens verlangen. Dabei kann es sich um einen Schaden handeln, der zum Beispiel durch entgangenen Gewinn entstanden ist, weil man für diesen Auftrag einen anderen Auftrag abgelehnt hat. Die Höhe des Schadensersatzes beträgt fünf Prozent der noch nicht erbrachten Werkleistungen. Wenn Du einen höheren entgangenen Gewinn als Schaden nachweisen kannst, dann kannst du mit einem höheren Schadensersatz rechnen.
Bereitstellungskosten für Auftragnehmer: Die Krux bei der Bauhandwerkersicherung
Die Bauhandwerkersicherung hat nicht nur Vorteile für den Auftragnehmer. Wenn Du nach solch einer Sicherung verlangst, musst Du für die Bereitstellungskosten aufkommen. Diese können laut Gesetz pro Jahr bis zu zwei Prozent der von Dir geforderten Sicherheit betragen.
Fazit: Eine Sicherung, die sich lohnt
Obwohl die Sicherung der Vergütungsansprüche mit Bereitstellungskosten verbunden ist, kann es sich für Dich lohnen. Denn das große finanzielle Risiko, dass aufgrund der Vorleistungspflicht entsteht, kann dadurch minimiert werden. Zudem hilft Dir die Fristsetzung dabei, dass die Sicherung auch wirklich gewährleistet wird. Wenn der Auftraggeber es nicht tut, hast Du genug Möglichkeiten, um dagegen vorzugehen.