Ob du gerade deinen ersten Betrieb aufbaust oder als Handwerksmeister dein Team motivieren willst: Geschenke an deine Mitarbeitenden sind eine wunderbare Art, Wertschätzung zu zeigen. Aber Vorsicht: steuerlich gelten ganz bestimmte Regeln – und wenn du sie nicht kennst, kann es schnell teurer werden als geplant.
Keine Sorge – hier bekommst du einen klaren, praktischen Leitfaden, der dir genau zeigt, was geht und was nicht.
1. Sachzuwendungen: Steuerfrei bis 50 Euro pro Monat
Als Unternehmer kannst du Sachgeschenke bis zu 50 Euro im Monat steuer- und sozialversicherungsfrei an deine Mitarbeitenden geben. Das gilt z. B. für Werkzeuge, kleine Geschenke, Gutscheine, aber nur als Sachzuwendung – also keine Barauszahlung.
Beispiel:
Du willst deinem Mitarbeiter im August einen Gutschein für einen Grillshop im Wert von 45 Euro schenken – das geht steuerfrei, wenn er nicht im gleichen Monat schon andere Sachleistungen erhält, die mehr Wert ist als zusätzliche 5,00 Euro.
Tipp: Die 50 Euro sind keine Freibetragsgrenze, sondern eine Grenze! Mehrere Einzelzuwendungen werden auch addiert. Überschreitest du sie auch nur um einen Cent im Monat, wird der gesamte Betrag steuerpflichtig!
Wichtig:
Nur Sachleistungen zählen hier – Geldgeschenke sind immer voll steuerpflichtig.
„Weit verbreitet sind auch sogenannte Geldkarten, die die Möglichkeit anbieten, Waren über verschiedene Vertragspartner (z.B. Amazon) zu kaufen. Die Karten dürfen aber ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Einlösungsmöglichkeiten müssen entweder räumlich oder auf bestimmte Produktkategorien begrenzt sein. Eine Barauszahlung darf nicht möglich sein. Insbesondere darf es sich um keine Karte handeln, die eine Kreditkartenfunktion hat.“
2. Persönliche Anlässe: Steuerfreie Aufmerksamkeiten bis 60 Euro
Es gibt noch einen zweiten steuerfreien Bereich: Persönliche Anlässe wie Geburtstag, Hochzeit, Geburt eines Kindes oder auch eine bestandene Prüfung. Für solche Ereignisse kannst du deinen Mitarbeitenden bis zu 60 Euro (brutto!) schenken, ohne dass dafür Lohnsteuer anfällt.
Aber Achtung:
Weihnachtsgeschenke zählen nicht dazu – und auch Betriebsjubiläen sind kein „persönlicher Anlass“ in diesem Sinne.
Also merken:
60 Euro Regel ⟶ nur für persönliche Ereignisse.
Weihnachten und „Dankeschön“ ohne Anlass ⟶ zählt nicht dazu.
3. Gutscheine & Karten – so nutzt du sie richtig
Gutscheine kannst du grundsätzlich ebenfalls als Sachzuwendung geben – aber nur, wenn klar ist, dass sie ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und nicht als Zahlungsersatz fungieren. Das heißt:
✔️ Erlaubt: Gutschein für Einkauf, Dienstleistungen, bestimmte Shops
❌ Nicht erlaubt: Gutscheine, die wie Kreditkarten funktionieren oder bar ausgezahlt werden können
Auch Prepaid- oder Wertkarten können möglich sein – NUR wenn sie eng auf bestimmte Waren/Dienstleistungen begrenzt sind.
4. Pauschalversteuerung nach § 37b EStG – deine „Plan B“ Lösung
Manchmal passen die 50 Euro- oder 60 Euro-Grenzen nicht zu deinen Geschenkideen. Dann kannst du als Arbeitgeber die Steuer pauschal übernehmen – mit einem Steuersatz von 30 % nach § 37b EStG.
Wichtig zu wissen:
- Du musst die Pauschalsteuer einheitlich für alle Geschenke eines Empfängers im Jahr wählen.
Warum das sinnvoll ist:
Wenn du z. B. ein Geschenk über 50 Euro gibst, kannst du mit Pauschalsteuer vermeiden, dass der Mitarbeiter den Wert selbst versteuern muss. Besonders bei Weihnachtsgeschenken kann das sehr hilfreich sein.
5. Geschenke bei der Betriebs- oder Weihnachtsfeier
Weihnachtsfeiern sind beliebt – und steuerlich besonders geregelt:
Pro Jahr gibt es einen Freibetrag von 110 Euro pro Veranstaltung. Das gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen.
Beispiel:
Du lädst dein Team zur Weihnachtsfeier ein und gibst jedem eine kleine Aufmerksamkeit. Die gesamten Kosten der Feier inklusive Geschenke dürfen bis zu 110 Euro steuerfrei bleiben.
Überschreitet du diese 110 Euro-Grenze, wird der überschießende Betrag als steuerpflichtiger Arbeitslohn behandelt – ABER du kannst auch hier eine Pauschalversteuerung nutzen. (Anmerkung: Im Rahmen eines aktuellen Gesetzgebungsverfahrens zum Steueränderungsgesetz 2025 soll die Anwendung der Pauschalsteuer von 25 Prozent für Betriebsveranstaltungen nur zulässig sein, wenn die Veranstaltung allen Beschäftigten des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.)
Kurz zusammengefasst – das solltest du als Gründer & Handwerker wissen
| Situation | Steuerfrei möglich? | Besonderheit |
|---|---|---|
| Sachgeschenke bis 50 € monatlich | ✅ | nur Sachleistungen |
| Persönliche Anlässe bis 60 € | ✅ | kein Weihnachten |
| Pauschalversteuerung § 37b | Pauschale möglich | 30 % Steuerübernahme |
| Weihnachtsfeier & Geschenke bis 60,00 € | bis 110 € Freibetrag | inklusive Geschenke |
Betriebsveranstaltung: Freibetrag statt Freigrenze
Im Gegensatz zu einer Freigrenze muss bei einem Freibetrag von 110 Euro lediglich der übersteigende Betrag versteuert werden. Das wären bei einer Feier für 120 Euro je Person 10 Euro. Bei Überschreiten des Freibetrags ist eine Pauschalbesteuerung des Restbetrags mit 25 Prozent möglich. Der Freibetrag gilt für bis zu zwei Veranstaltungen pro Jahr.
Geldgeschenke bleiben immer steuerpflichtig.
Praxis-Tipps für dich
- Plane frühzeitig: Überlege, wie oft im Jahr du Geschenke gibst.
- Dokumentiere alles sauber: Datum, Anlass, Wert – alles festhalten!
- Nutze Gutscheine clever: Sie sind oft die einfachste Form eines steuerfreien Sachbezugs.
- Wenn du unsicher bist: Eine kurze Nachfrage beim Steuerberater oder der Lohnsteuerstelle spart Ärger.
Fazit
Geschenke sind ein starkes Motivationsinstrument, besonders in kleinen Teams und im Handwerk. Aber steuerlich gibt es klare Spielregeln, die du kennen solltest:
Mit cleverer Planung kannst du bis zu 50 € pro Monat oder 60 € bei persönlichen Anlässen steuerfrei schenken.
Für größere oder häufigere Zuwendungen bietet sich die Pauschalversteuerung an.
Das Entscheidende: Mit etwas Know-how lässt sich Wertschätzung ohne steuerliche Hürden gestalten – und deine Mitarbeitenden freuen sich!
Bild: istock.com/Jacob Wackerhausen
Quellen: Betriebsveranstaltung: Freibetrag statt Freigrenze | Personal | Haufe; Geschenke an Mitarbeitende und Geschäftsfreunde | Personal | Haufe



