Die Fachunternehmererklärung

Was ist eine Fachunternehmererklärung?

Sie ist ein Dokument, in dem aufgeführt ist, dass Arbeiten fachgerecht, nach vorhandenen und geltenden DIN-Normen, gesetzlichen Vorgaben, aktuell technischen Regeln und Vorschriften, erbracht wurden.

Die Fachunternehmererklärung dient auch der Dokumentation der erbrachten Leistungen. Dies kann z.B. bei einem Rechtsstreit hilfreich sein. Doch bevor es soweit kommt, schafft die Erklärung Vertrauen beim Auftraggeber, da die Ausführungen fachmännisch niedergeschrieben werden. Gleichzeitig ist sie auch ein Nachweis bei Schadensfällen und eine Sicherheit, dass alle notwendigen Vorschriften eingehalten wurden. Der Verantwortliche, meistens der Geschäftsführer oder Meister, quittieren mit ihrer Unterschrift die Richtigkeit der Angaben.

Welche Gewerke betrifft die Fachunternehmererklärung?

Alle Gewerke, die an energetischen Bauvorhaben beteiligt sind und diese ausführen und die, welche im Gebäudeenergiegesetz (GEG) aufgeführt sind. Bei Förderprogrammen, welche energetische Sanierungen bezuschussen, ist die Fachunternehmererklärung ebenfalls Pflicht.

Welche Tätigkeiten unterliegen der Fachunternehmererklärung nach GEG § 96?

(Auszug von gesetze-im-internet.de)

1.Änderung von Außenbauteilen im Sinne von § 48,

2. Dämmung oberster Geschossdecken im Sinne von § 47 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3,

3. Einbau von Zentralheizungen nach den §§ 61 bis 63,

4. Ausstattung von Zentralheizungen mit Regelungseinrichtungen nach den §§ 61 bis 63,

5. Einbau von Umwälzpumpen in Zentralheizungen und Zirkulationspumpen in Warmwasseranlagen nach § 64,

6. erstmaliger Einbau, Ersatz oder Wärmedämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen nach § 69 oder von Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen in Klimaanlagen oder sonstigen Anlagen der Raumlufttechnik nach § 70,

7. Einbau von Klima- und raumlufttechnischen Anlagen oder Zentralgeräten und Luftkanalsystemen solcher Anlagen nach den §§ 65 bis 68,

8. Ausrüstung von Anlagen nach Nummer 7 mit Einrichtung zur Feuchteregelung nach § 66,

9. Durchführung hydraulischer Abgleiche und weiterer Maßnahmen zur Heizungsoptimierung nach § 60c,

10. Einbau von Systemen für die Gebäudeautomatisierung nach § 71a oder

11. Einbau oder Aufstellung zum Zweck der Inbetriebnahme von Heizungsanlagen zur Erfüllung der Anforderungen nach § 71 Absatz 1 bis 3, den §§ 71i, 71k Absatz 1 Wortlaut vor Nummer 1 und nach § 71m.

Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf

1. die Ergebnisse der Betriebsprüfungen von Wärmepumpen nach § 60a Absatz 5 Satz 1 und der Nachweise der durchgeführten Optimierungsmaßnahmen nach § 60a Absatz 5 Satz 2,

2. die Ergebnisse der Heizungsprüfungen und Heizungsoptimierungen nach § 60b Absatz 5 Satz 1 und der Nachweise der durchgeführten Optimierungsmaßnahmen nach § 60b Absatz 5 Satz 2,

3. die Bestätigung des Wärmenetzbetreibers nach § 71b Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2 oder

4. den Nachweis der Reduktion des Endenergieverbrauchs um mindestens 40 Prozent nach § 71m Absatz 2 Satz 2.

Welche Angaben müssen in die Fachunternehmererklärung?

Die Erklärung an sich ist formfrei. Jedoch gibt die Landesbauordnung die Rahmenbedingungen vor. So machen folgende Angaben auf jeden Fall Sinn:

  • Name und Adresse des ausführenden Betriebes
  • Um welches Objekt handelt es sich? Adresse und Art des Baus
  • Zeitraum der Ausführung
  • Ausführliche Beschreibung der erbrachten Leistungen
  • Bauaufsichtliche Zulassung
  • Benennung und Aufführung der technischen Normen, Vorschriften, Vorgaben, welche eingehalten wurden
  • Aktuelles Datum und Unterschrift

Das erstellte Dokument muss nun eigenhändig unterschrieben werden. Nun ist die Unternehmererklärung zum weiteren Versand, z.B. an Förderstellen, bereit.

Downloadquellen zur Fachunternehmererklärungen:

Weitere Formulare zu den Fachunternehmererklärungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrollen findest Du hier.

Weitere Formulare der Fachunternehmererklärung der KfW findest Du hier.

Bild: AndreyPopov/istock.com

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