Gewährleistung im Baugewerbe 

Dieser Artikel bezieht sich auf die Gewährleistung zwischen einem Privatkunden und einem Handwerksbetrieb. 

Was versteht man unter Gewährleistung? 

Die Gewährleistung wird benötigt, sobald ein Mangel am Bauobjekt auftritt. Tritt dieser während der Bauphase auf, kann der Unternehmer z.B. nachbessern. Von Gewährleistungsfällen spricht man allerdings erst nach Beendigung der Handwerksleistung und Abnahme durch den Kunden. Laut BGB-Gesetz haftet der Unternehmer für alle Mängel, die bereits bei der Bauabnahme vorhanden waren, auch wenn der Schaden erst später ersichtlich wird.  Die generelle Gewährleistungsfrist beträgt fünf Jahre.  

Wichtig: Während der Bauphase ist es sinnvoll ein Abnahmeprotokoll nach Baufortschritten zu erstellen. So kann der Handwerker nachweisen, dass vom Kunden zu diesem Zeitpunkt alle Leistungen fehlerfrei abgenommen wurden. Mit der Endabnahme durch den Auftraggeber startet die Gewährleistung und es kehrt sich die Beweislast um: Laut Gesetz ist der Kunde verpflichtet, nachzuweisen, dass der Mangel bereits vorhanden war! 

Achtung: Sind dem Handwerker bereits Mängel bekannt, die er verschweigt, fällt dies unter die arglistige Täuschung. In diesem Fall greift die regelmäßige Verjährungsfrist und verlängert sich auf insgesamt 30 Jahre. 

Was schließt die Gewährleistung aus? 

  • Mängel und Schäden durch falsche Pflege (z.B. Armatur mit aggressivem Reiniger behandelt, nun löst sich die Oberfläche ab und wird fleckig) 
  • Beanstandungen durch falsche oder fehlende Wartung bzw. Benutzung (z.B. Spülmaschine ist undicht, da diese über die Jahre nur einmal benutzt wurde, wodurch die Schläuche porös wurden) 
  • Normaler Verschleiß (z.B. Lüftungsfilter sind dicht durch Staub, Pollen, Schmutz) 
  • Sachbeschädigung (z.B. Eingetretene Glastüre) 
  • Mängel nach der Gewährleistungspflicht usw. 

Betrifft die VOB auch Privatkunden? 

Die VOB ist die rechtliche Grundlage bei öffentlichen Ausschreibungen. Für Privatkunden greift diese nur, wenn es extra ausdrücklich vertraglich vereinbart wurde. Bei Privatkunden gilt das Bürgerliche Gesetzbuch. Ob BGB oder VOB, die Gewährleistungspflicht ist in beiden geregelt. Unterscheiden sich jedoch inhaltlich. 

Garantie oder Gewährleistung? 

Eine Garantie ist nicht gesetzlich geregelt. Diese kann ein Hersteller freiwillig anbieten. Vorteile der Garantie sind, dass der Hersteller bei einem Mangel ohne Nachweis oder Beweislastumkehr sämtliche anfallenden Kosten übernimmt und somit auch den Handwerker entlastet. Z.B. gibt ein Hersteller fünf Jahre Garantie auf eine Handbrause in der Dusche. Sollte diese innerhalb dieser fünf Jahre undicht werden, Materialfehler bekommen oder der Wasserschlauch wird defekt, kann der Handwerker als Kunde des Herstellers, den Garantieanspruch seines Kunden – beim Hersteller, einfordern. So liefert der Hersteller z.B. einen neuen Brauseschlauch oder ein Komplettset kostenfrei nach. Tauscht der Handwerker nun die defekte Brause, erhält der Hersteller die Rechnung für seine Arbeitszeit. Bei größeren Gewährleistungsfällen ist es auch üblich, dass ein eigener Kundendienst des Herstellers die Garantiefälle beim Kunden vor Ort selbst übernimmt.  

Achtung: Auch eine Garantie kann einige Mängel ausschließen. Diese werden in den Garantiebedingungen niedergeschrieben. So werden z.B. Schäden durch falsche und unsachgemäße Handhabung, fehlende Pflege und Wartung oder vorsätzliche Beschädigung, ausgeschlossen. 

Möglichkeiten des Gewährleistungsanspruchs 

Der Auftraggeber hat das Recht Mängel anzuzeigen und diese können wie folgt angegangen werden: 

  1. Nacherfüllung/Nachbesserung: Diese Option wird von den Handwerkern am häufigsten gewählt. Der Mangel wird durch Ausbesserung beseitigt. Der Handwerker trägt die damit verbundenen Kosten. Wenn diese aber unverhältnismäßig hoch sind, kann er die Nachbesserung auch verweigern nach § 635 BGB. 
  1. Vergütungsminderung: Nach § 638 BGB darf der Rechnungsbetrag vermindert werden. Es ist die Differenz aus dem mangelfreien Zustand und dem tatsächlichen Wert unter Berücksichtigung des Mangels. 
  1. Vertragsrücktritt: Dies ist möglich, wenn der Handwerker die Frist zur Nachbesserung verstreichen lässt oder diese verweigert. Geregelt in § 636 BGB. 
  1. Selbstvornahme: Nach Ablauf der Nachbesserungsfrist oder Verweigerung der Nachbesserung durch den Handwerker, darf der Kunde selbst nachbessern oder einen Dritten bestellen, der die Nachbesserung vornimmt. Zahlen muss jedoch der ursprüngliche Unternehmer, der den Mangel zu verantworten hat. Diese Kosten dürfen nicht unverhältnismäßig hoch sein. Nachzulesen im BGB § 637. 
  1. Schadenersatz: Zusätzliche Schadenszahlungen können hinzukommen, wenn dem Kunden durch den Mangel ein weiterer Schaden (Folgeschaden) entstanden ist. Dieser kann auch vorausgezahlte Kosten einfordern, die angefallen sind, um die vereinbarte Leistung zu sichern. 

Achtung! Die Verjährungsfrist kann erneut beginnen 

Wird ein Mangel vom Handwerker ausdrücklich anerkannt und behoben, beginnt die fünf-jährige Gewährleistungsfrist – nur für die nachgebesserte Leistung! – lt. § 212 BGB erneut. 

Die Frist kann aber auch durch z.B. Einleitung eines Gerichtsverfahrens verlängert werden.   

Bild: tiero/istock.com

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