Das Jahressteuergesetz 2024: Änderungen bei der Kleinunternehmerregelung

Das Jahressteuergesetz 2024 bringt wichtige Änderungen bei der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG. Besonders Gründer profitieren von den neuen Bestimmungen, müssen aber auch einige Besonderheiten beachten.


1. Anhebung der Umsatzgrenzen

Die neuen Regelungen ab 2025 sehen eine deutliche Anhebung der Umsatzgrenzen vor:

  • Bis 2024: Der Vorjahresumsatz durfte 22.000 Euro brutto nicht überschreiten, während der Umsatz im laufenden Jahr auf maximal 50.000 Euro brutto geschätzt werden musste.
  • Ab 2025: Der Vorjahresumsatz darf maximal 25.000 Euro netto betragen, und im laufenden Jahr liegt die Grenze bei 100.000 Euro netto.
  • Neue Regelung im Gründungsjahr: Im Gründungsjahr gibt es keine Umsatzprognose mehr. Stattdessen gelten die tatsächlichen Umsätze. Überschreitest du im laufenden Jahr die 25.000-Euro-Grenze, wirst du ab diesem Zeitpunkt umsatzsteuerpflichtig. Dies erfordert eine schnelle Umstellung in deiner Rechnungsstellung und Buchführung​

1.1 Neudefinition des Gesamtumsatzes ab 2025

Wesentliche Änderungen in der Definition:

Ab 2025 wird im Zuge des Jahressteuergesetzes 2024 auch die Berechnungsgrundlage für den Gesamtumsatz von Kleinunternehmern neu definiert. Der Begriff des Gesamtumsatzes umfasst künftig ausschließlich umsatzsteuerbare Umsätze, die innerhalb des Steuerrechts in Deutschland tatsächlich relevant sind. Damit wird die Grundlage präziser und transparenter gestaltet.

  1. Ausschluss von nicht steuerbaren Umsätzen:
    Umsätze, die nicht der deutschen Umsatzsteuer unterliegen, wie beispielsweise manche grenzüberschreitenden Leistungen, werden nicht mehr in den Gesamtumsatz eingerechnet.
  2. Berücksichtigung von steuerfreien Umsätzen:
    Steuerfreie Umsätze nach § 4 UStG (z. B. bestimmte Finanz- oder Versicherungsleistungen) fließen weiterhin in die Berechnung ein, sofern sie steuerbar sind.
  3. Umrechnung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen:
    Lieferungen und Leistungen, die im EU-Ausland erbracht werden, aber in Deutschland steuerbar wären, werden weiterhin berücksichtigt.

2. Kleinunternehmerregelung im Gründungsjahr

Im Gründungsjahr gelten spezielle Regelungen, da Gründer keinen Vorjahresumsatz nachweisen können:

  • Bis 2024: Es war eine Umsatzprognose für das Gründungsjahr erforderlich, die den Betrag von 22.000 Euro brutto nicht übersteigen durfte.
  • Ab 2025: Auch im Gründungsjahr gilt die neue Netto-Grenze von 25.000 Euro. Es ist keine Umsatzprognose mehr notwendig, stattdessen wird der tatsächliche Umsatz im Gründungsjahr überwacht.
    • Überschreitet der Umsatz während des Gründungsjahres 25.000 Euro netto, greift sofort die Regelbesteuerung.
    • Dies erfordert eine fortlaufende Überwachung des Umsatzes, da der Wechsel unterjährig erfolgt und ab dem überschreitenden Umsatz Umsatzsteuer abgeführt werden muss​.

3. Vergleich der alten und neuen Regelungen

KriteriumBis 2024 (alte Regelung)Ab 2025 (neue Regelung)
Vorjahresumsatzgrenze22.000 Euro (brutto)25.000 Euro (netto)
Laufender Jahresumsatz50.000 Euro (brutto)100.000 Euro (netto)
PrognosepflichtUmsatzprognose für das laufende Jahr nötigKeine Prognosepflicht, tatsächlicher Umsatz zählt
GründungsjahrPrognose auf 22.000 Euro brutto begrenzt25.000 Euro netto als Grenze, ohne Prognose
Unterjährige WechselWechsel erst im Folgejahr möglichUnterjähriger Wechsel bei Überschreitung

4. Vorteile und Herausforderungen

  • Vorteile:
    • Höhere Grenzen erleichtern die Nutzung der Kleinunternehmerregelung, insbesondere im Gründungsjahr.
    • Bürokratische Entlastung durch Wegfall der Prognosepflicht.
  • Herausforderungen:
    • Der unterjährige Wechsel zur Regelbesteuerung erfordert eine genaue Umsatzüberwachung.
    • Besonders Gründer, die Investitionen planen, sollten die Vor- und Nachteile der Kleinunternehmerregelung gegenüber der Regelbesteuerung genau prüfen.

5. Beispiel für das Gründungsjahr

Du gründest im Januar 2025 einen Handwerksbetrieb und erwirtschaftest bis Mai 20.000 Euro Umsatz. Bis dahin gilt die Kleinunternehmerregelung. Im Juni überschreitest du die Grenze von 25.000 Euro netto. Ab diesem Monat musst du Umsatzsteuer ausweisen und an das Finanzamt abführen.

6. Anforderungen an die Rechnungserstellung

Egal, ob du die Kleinunternehmerregelung nutzt oder umsatzsteuerpflichtig bist, musst du bestimmte Angaben auf deinen Rechnungen beachten. Hier die wichtigsten Punkte:

A. Rechnungsangaben für Kleinunternehmer

Kleinunternehmer weisen keine Umsatzsteuer aus. Auf der Rechnung müssen folgende Angaben enthalten sein:

  1. Name und Anschrift von dir und deinem Kunden.
  2. Rechnungsdatum.
  3. Fortlaufende Rechnungsnummer.
  4. Leistungsbeschreibung: Art und Umfang der erbrachten Leistungen.
  5. Rechnungsbetrag (ohne Umsatzsteuer).
  6. Hinweis: „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen.“

B. Rechnungsangaben für umsatzsteuerpflichtige Unternehmen

Wenn du zur Regelbesteuerung übergehst, muss deine Rechnung zusätzlich folgende Angaben enthalten:

  1. Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
  2. Netto-BetragUmsatzsteuerbetrag und Brutto-Betrag.
  3. Steuersatz (in der Regel 19 % oder 7 %).

C. Sonderregelungen bei Kleinbetragsrechnungen

  • Rechnungen bis 250 Euro brutto benötigen nur:
    • Name und Anschrift des leistenden Unternehmens,
    • Ausstellungsdatum,
    • Art der Leistung,
    • Bruttobetrag,
    • Steuersatz oder Hinweis auf Steuerfreiheit.

7. Beispiele für korrekte Rechnungen

Kleinunternehmer (Beispielrechnung bis 2025):

  • Rechnungsbetrag: 1.000 Euro (keine Umsatzsteuer).
  • Hinweis: „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen.“

Regelbesteuerung (Beispielrechnung):

  • Netto-Betrag: 1.000 Euro.
  • Umsatzsteuer (19 %): 190 Euro.
  • Brutto-Betrag: 1.190 Euro.

Auswirkungen auf die Praxis:

  • Die neue Definition ist insbesondere für Unternehmer mit grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen relevant, da sie bei der Berechnung des Gesamtumsatzes eine differenziertere Betrachtung erfordert.
  • Gleichzeitig erleichtert diese Änderung die Prüfung, ob ein Kleinunternehmer die Umsatzgrenzen überschreitet, da klarer definiert ist, welche Umsätze einzubeziehen sind

Fazit

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wirst du als Kleinunternehmer flexibler, gleichzeitig aber auch in der Pflicht, deinen Umsatz genau zu kontrollieren. Sorge dafür, dass deine Rechnungen korrekt ausgestellt werden – insbesondere bei einem Wechsel zur Regelbesteuerung. Wenn du unsicher bist, sprich mit deinem Steuerberater oder erkundige dich bei deiner Handwerkskammer​.

Bild: istock.com/brizmaker

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