Ferienjobber im Handwerksbetrieb – Was du als Chef wissen musst

Du denkst darüber nach, in den Sommerferien einen Schüler oder Studenten in deinem Betrieb arbeiten zu lassen? Gute Idee – denn Ferienjobber können dich und dein Team kurzfristig entlasten. Doch rechtlich gibt es einiges zu beachten. Hier sind die wichtigsten Regeln, damit du auf der sicheren Seite bist:


1. Mindestalter nicht unterschreiten
Ferienjobber müssen mindestens 15 Jahre alt sein. Jüngere Jugendliche dürfen nur leichte Tätigkeiten ausführen – etwa Botengänge oder Aufräumarbeiten, maximal zwei Stunden täglich.

Wichtig: Vollzeitschulpflichtige unter 18 Jahren benötigen die Erlaubnis ihrer Eltern und dürfen maximal vier Wochen pro Kalenderjahr arbeiten!

2. Nur für kurze Zeit einsetzbar
Ferienjobber dürfen maximal 4 Wochen pro Kalenderjahr arbeiten. Diese Zeit darfst du nicht überschreiten, sonst wird es kritisch im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes.

§ 5 Abs. 4 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG):
„Die Beschäftigung von Jugendlichen in der Ferienzeit ist zulässig, soweit sie eine Dauer von vier Wochen im Kalenderjahr nicht überschreitet.“

3. Arbeitszeiten klar einhalten
Vollzeitschulpflichtige Jugendliche dürfen nur zwischen 6 und 20 Uhr arbeiten – max. 8 Stunden am Tag und 40 Stunden pro Woche. Samstags, sonntags und nachts ist tabu – Ausnahmen gelten in bestimmten Branchen, im Handwerk aber meist nicht.

Laut Handwerkskammer gelten Ausnahmen für 16- und 17-Jährige in mehrschichtigen Betrieben und Bäckereien.

4. Pausenpflicht beachten
Bei mehr als 4,5 Stunden Arbeit musst du eine Pause von mindestens 30 Minuten gewähren. Ab 6 Stunden sind es sogar mindestens 60 Minuten.

Eine einzelne Pause muss mindestens 15 Minuten dauern, und die Pausen können bei Bedarf aufgeteilt werden. 

5. Gefährliche Tätigkeiten sind tabu
Jugendliche dürfen keine gefährlichen oder besonders belastenden Arbeiten übernehmen.

Diese sind lt. Jugendarbeitsschutzgesetz:

  • Arbeiten, die ihre physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen
  • Arbeiten, bei denen sie sittlichen Gefahren ausgesetzt sind
  • Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können
  • Arbeiten, bei denen ihre Gesundheit durch außergewöhnliche Hitze oder Kälte oder starke Nässe gefährdet wird
  • Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Lärm, Erschütterungen oder Strahlen ausgesetzt sind
  • Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Gefahrstoffen im Sinne der Gefahrstoffverordnung ausgesetzt sind
  • Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne der Biostoffverordnung ausgesetzt sind.


6. Vertragliche Grundlagen regeln
Auch ein Ferienjobber braucht einen schriftlichen Arbeitsvertrag – mit Angaben zu Dauer, Arbeitszeit, Aufgaben und Vergütung. Befristete Verträge ohne Sachgrund sind hier unproblematisch.

7. Abgaben und Steuern im Blick behalten
Wenn der Ferienjob kurzfristig (max. 3 Monate oder 70 Arbeitstage pro Jahr) und nicht berufsmäßig ausgeübt wird, fällt keine Sozialversicherungspflicht an. Lohnsteuer kann anfallen – je nach Lohnhöhe und Steuerklasse. Eine Anmeldung bei der Minijob-Zentrale ist meist nicht nötig, aber du musst den Mitarbeiter korrekt bei der Krankenkasse und ggf. über ELStAM anmelden.

Die Regelung zur Sozialversicherungsfreiheit bei kurzfristiger Beschäftigung findest du im § 8 Absatz 1 Nr. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV).

Hier die genaue Formulierung und Quelle:

§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV – Geringfügige Beschäftigung:
„Eine Beschäftigung ist geringfügig, wenn sie […]
2. innerhalb eines Kalenderjahres auf nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt ist oder im Voraus vertraglich begrenzt wird und nicht berufsmäßig ausgeübt wird […].“

Quelle: § 8 SGB IV – Geringfügige Beschäftigung (gesetze-im-internet.de)

8. Einweisung & Unfallversicherung nicht vergessen
Dein Ferienjobber muss – wie jeder Mitarbeiter – eine Sicherheitsunterweisung erhalten. Und du bist verpflichtet, ihn bei der gesetzlichen Unfallversicherung zu melden. Die Beiträge trägst du als Arbeitgeber.


Fazit: Ferienjobber können eine echte Hilfe sein – vorausgesetzt, du kennst die Regeln. Achte auf Altersgrenzen, Arbeitszeiten und Sicherheitsvorgaben, dann steht einem erfolgreichen Einsatz nichts im Weg. Und wer weiß – vielleicht wird aus dem Schüler von heute dein Azubi von morgen.


Bild: istock.com/DragonImages

Quellen: Deutsche‑Handwerks‑Zeitung (Artikel „Ferienjobs im Handwerk – 8 rechtliche Regeln für Arbeitgeber“) sowie ergänzende Informationen von IHK, HWK und Wikipedia

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