Geschäftsjahr und Kalenderjahr – Was muss man beachten?

Für viele Menschen bedeuten die verschiedenen Begriffe von Geschäftsjahr über Wirtschaftsjahr hin zu Kalenderjahr vor allem eines: Verwirrung. In diesem Beitrag sollen die grundlegenden Fragen geklärt und die verschiedenen Begriffe erläutert werden. Das einfachste zuerst: Als Kalenderjahr bezeichnet man den Zeitraum zwischen dem 1. Januar eines Jahres und dem 31. Dezember des gleichen Jahres. Die Begriffe Geschäftsjahr und Wirtschaftsjahr werden in den folgenden Abschnitten näher erklärt.

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Was ist das Geschäftsjahr?

Als Geschäftsjahr wird nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) derjenige Zeitabschnitt bezeichnet, in dem Unternehmer*innen ihre Geschäftstätigkeit in einem Jahresabschluss zusammenfassen. Es berücksichtigt dabei den Zeitabschnitt zwischen zwei Bilanzstichtagen. Das Geschäftsjahr beginnt dabei mit der Eröffnungsbilanz und endet mit dem Bilanzstichtag. Im Regelfall entspricht das Geschäftsjahr dabei dem Kalenderjahr. Diese Übereinstimmung ist aber nicht zwingend, vielmehr ist es auch möglich, das Geschäftsjahr vom Kalenderjahr abweichend festzulegen. Auf eine solche Änderung des Geschäftsjahres wird in einem weiteren Abschnitt noch näher eingegangen.

Gibt es einen Unterschied zwischen Geschäftsjahr und Wirtschaftsjahr?

Der Begriff Geschäftsjahr wird im Handelsgesetzbuch (HGB) verwendet und betrifft daher die handelsrechtliche Rechnungslegung. Der Begriff Wirtschaftsjahr hingegen wird im Einkommenssteuerrecht (EStG) verwendet und betrifft daher die steuerrechtliche Rechnungslegung. Ein darüber hinausgehender Unterschied besteht zwischen den beiden Begriffen aber nicht. Weitere Synonyme für die Begriffe sind das Fiskaljahr oder das Vereinsjahr. 

Welche Vorteile und welche Nachteile hat es, mit dem Geschäftsjahr von dem Kalenderjahr abzuweichen?

Eine vom Kalenderjahr abweichende Festsetzung des Geschäftsjahres kann zum Beispiel sinnvoll sein, wenn es sich um einen Saisonbetrieb handelt. In diesem Fall kann durch ein abweichend gewähltes Geschäftsjahr die saisontypische Entwicklung des Betriebes besser erfasst werden als bei einem Geschäftsjahr, das dem Kalenderjahr entspricht. Zu solchen saisontypischen Entwicklungen zählen beispielsweise die Lagerhaltung oder die Umsatzentwicklung. Es kann daher sinnvoll sein, das Geschäftsjahr beispielsweise auf einen Zeitpunkt zu legen, in dem die Lagerbestände weitgehend abgebaut sind und ein Umsatzschwerpunkt vorliegt. Daher ist es in der Landwirtschaft beispielsweise üblich, das Geschäftsjahr am 1. Mai oder am 1. Juli beginnen zu lassen.

Als weiterer Grund und Vorteil eines abweichenden Geschäftsjahres kann die Anpassung des Geschäftsjahres eines Tochterunternehmens an das Geschäftsjahr des Mutterunternehmens genannt werden. 

Dagegen kann jedoch sprechen, dass das Unternehmen ein einmal gewähltes, vom Kalenderjahr abweichendes Geschäftsjahr dann auch für die Zukunft beibehalten muss. Das folgt aus dem Grundsatz der Bilanzkontinuität. Es ist also nicht möglich, verschiedene Geschäftsjahre auszuprobieren. Vielmehr sollte ein Wechsel des Geschäftsjahres hin zu einem vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahres immer gut überlegt sein. 

Was ist ein Rumpfwirtschaftsjahr?

Ein weiterer Begriff, der in diesem Zusammenhang häufig auftaucht, ist das Rumpfswirtschaftsjahr – auch Rumpfgeschäftsjahr genannt. Ein Rumpfswirtschaftsjahr ist im Grund ein ganz normales Geschäftsjahr mit einer Besonderheit. Diese Besonderheit besteht darin, dass es kürzer als das normale Geschäftsjahr ist. Es umfasst daher zwangsläufig weniger als 12 Monate. Ein Rumpfwirtschaftsjahr kann entstehen, wenn zum einen entstehen, wenn das Geschäftsjahr gewechselt wird. In diesem Fall dient das Rumpfgeschäftsjahr dann dazu, den Zeitraum zwischen dem alten Geschäftsjahr und dem neuen Geschäftsjahr, das durch den Wechsel zu einem anderen Zeitpunkt anfängt, zu überbrücken. Zum anderen kann ein Rumpfgeschäftsjahr aber auch bei der Neueröffnung eines Betriebes entstehen. Das ist dann der Fall, wenn der Betrieb unterjährig gegründet wird, das Geschäftsjahr aber mit dem Kalenderjahr übereinstimmen soll. In diesem Fall entsteht eine Überbrückungsphase von der Gründung bis zum Ablauf des Kalenderjahres, der ebenfalls durch ein Rumpfgeschäftsjahr überbrückt wird.

Wie ändert man das Geschäftsjahr?

Wenn ein*e Unternehmer*in das Geschäftsjahr ändern möchte, geht das nicht ohne Beachtung einiger Voraussetzungen. Zunächst ist erwähnenswert, dass bei einer Änderung von einem kalendergleichen zu einem kalenderabweichenden Geschäftsjahr die Zustimmung des zuständigen Finanzamtes eingeholt werden muss. Zudem ist es erforderlich, dass wichtige betriebliche Gründe vorliegen, die einen Wechsel sinnvoll erscheinen lassen. Dazu können zum Beispiel ein besonderes Wettbewerbsumfeld oder die Anpassung des Geschäftsjahres durch ein Tochterunternehmen an das Geschäftsjahr des Mutterunternehmens zählen. 

Die Änderung des Geschäftsjahres bedarf zudem immer einer Satzungsänderung. Insbesondere bei Kapitalgesellschaften, also der GmbH und der Aktiengesellschaft, ergeben sich aus diesem Erfordernis einer Satzungsänderung besondere Anforderungen. So ist für eine Satzungsänderung immer ein Mehrheitsbeschluss der Gesellschafterversammlung bei der GmbH bzw. der Hauptversammlung bei der Aktiengesellschaft erforderlich. Zudem werden Satzungsänderungen bei Kapitalgesellschaften erst wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen werden. Das Erfordernis der Handelsregistereintragung dient dabei dazu, Gläubiger des Unternehmens über die bevorstehende Änderung des Geschäftsjahres zu informieren. 

Weiterhin ist zu beachten, dass das Geschäftsjahr nicht rückwirkend geändert werden darf. Das bedeutet, dass eine Änderung des Geschäftsjahres jedenfalls dann unzulässig ist, wenn das gebildete Rumpfgeschäftsjahr zum Zeitpunkt der Beschlussfassung schon abgelaufen war.

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